Bürokratie abbauen, Wirtschaften erleichtern – Trotz UVP?

"Bürokratie abbauen, Wirtschaften erleichtern", das ist der einheitliche Wunsch der Wirtschaft. Mit dem unter diesem Slogan zusammengefassten Entlastungspaket startet die Wirtschaftskammer auch ins Jahr 2016. Die Forderungen sehen ua eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, die Einführung des One-Stop-Shop-Prinzips für Unternehmen und die Wahlfreiheit bei Sachverständigen vor.

Soweit der Wunsch, nun zur derzeitigen Praxis: In den letzten Jahren wurde die Erlangung von Genehmigungen zunehmend erschwert. Dies ist vor allem der Klärung der komplexen Frage nach der Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (kurz UVP) zuzuschreiben. Als Dauerbrenner seien zum Beispiel das Stadion und das geplante Heizwerk in Klagenfurt, die Windparks entlang der Koralpe, das EKZ Seiersberg oder diverse Golfplätze genannt.

DAS VERFAHREN KANN  SICH ÜBER JAHRE HINZIEHEN…

Wie anhand dieser Fälle anschaulich wird, ist nicht immer von vornherein klar, ob eine UVP durchgeführt werden muss. Bei Zweifel über die UVP-Pflicht kann (in manchen Fällen muss) ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Verfahren werden vereinfacht gesagt die jeweiligen Auswirkungen des Vorhabens geprüft, sollten diese erheblich sein, ist eine UVP durchzuführen. Das Verfahren endet mit einem Feststellungsbescheid (UVP-Pflicht besteht/besteht nicht). Für den jeweiligen Projektwerber ist das Feststellungsverfahren regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Hinzu kommt die Zeitverzögerung. Auch wenn das Gesetz eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen vorsieht, kann sich das Verfahren schon auch mal über Jahre hinziehen. Nach dem Abschluss des Verfahrens kann nicht mit der Projektrealisierung begonnen werden; es steht nur fest, ob das Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G oder nach den einzelnen Materiengesetzen durchzuführen ist, frei nach dem Motto „ziehe eine Karte und gehe zurück zum Start.“

Dem nicht genug, hat die Rechtsprechung des EuGH die Verfahren zunehmend verkompliziert: So zB durch die Rechtsprechung zu „faktischen Vogelschutzgebieten“, die zunehmend für Rechtsunsicherheit sorgt (EuGH 18.12.2007, Rs C-186/06). Demnach gilt der Schutzstatus auch für Gebiete, die formal nicht ausgewiesen sind, aber nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen hätten werden müssen. Wie sich das auf die UVP-Pflicht auswirkt, ist nicht restlos geklärt; eine abschließende Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof steht aus.

WAS DARUNTER ZU VERSTEHEN IST, MUSS DIE RECHTSPRECHUNG ERST KLÄREN.

Andererseits hat der EuGH erst kürzlich das komplette Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich der UVP- und IPPC-Richtlinie auf den Kopf gestellt. Laut neuester Entscheidung des EuGH ist der Umfang der (verwaltungs-) gerichtlichen Prüfung nicht auf bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Einwendungen beschränkt (EuGH 15.10.2015, Rs C-137/14). Für Verfahren im Rahmen des UVP-G und für IPPC-Anlagen dürften demnach unter Umständen Nachbarn selbst dann Beschwerde gegen Bescheide erheben, wenn sie im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben haben. Das öffnet natürlich Tür und Tor für taktische Verzögerungen. Der EuGH zieht allerdings eine Grenze bei missbräuchlichem und unredlichem Vorbringen. Was darunter zu verstehen ist, muss – da Gesetzgeber bis dato nicht reagiert hat – die Rechtsprechung erst klären. Mögliche Folgen wären auch Kosten- bzw Schadenersatz.

Hinzu kommt die Ausweitung der Partei- und Beschwerderechte im UVP-Feststellungsverfahren. Ursprünglich besaßen nur die Standortgemeinde und der Umweltanwalt Parteistellung. Seit 2012 besitzen anerkannte Umweltorganisationen das Recht, gegen negative UVP-Feststellungsbescheide Beschwerde zu erheben. Ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid hatte nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfassende Bindungswirkung. Das hieß: Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren – zB im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – konnten Nachbarn nicht mehr einwenden, es bestünde eine UVP-Pflicht. Dem hat der EuGH einen Riegel vorgeschoben und die Bindungswirkung derartiger Bescheide für nicht im Feststellungsverfahren beigezogene Nachbarn verneint (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13, Karoline Gruber). Nachbarn konnten daher in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren neuerlich das Thema UVP-Pflicht aufrollen.

DAS ERGEBNIS: WEITERE KOSTEN, WEITERE VERZÖGERUNGEN

Die jeweilige Materienbehörde hatte die Erfüllung eines UVP-Tatbestandes erneut zu prüfen, mit dem Ergebnis: weitere Kosten, weitere Verzögerungen. Zumindest hier hat Gesetzgeber zwischenzeitig reagiert und eine Novelle zum UVP-G beschlossen. Nunmehr soll den Nachbarn auch die Möglichkeit offen stehen, gegen einen negativen Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu erheben. Damit werden Nachbarn den anerkannten Umweltorganisationen gleichgestellt. Sie erhalten zwar im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung, können aber gegen negative Feststellungsbescheide ein Rechtsmittel erheben und besitzen damit im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem BVwG volle Parteistellung. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof besteht nicht.

Welche Vorteile hat diese Novelle? Zumindest können Nachbarn im nachfolgenden Genehmigungsverfahren die UVP-Pflicht nicht mehr einwenden. Allerdings wird das UVP-Feststellungsverfahren wohl noch länger dauern. Die UVP-Behörde bzw. das BVwG als zweite Instanz werden nämlich zukünftig vorab zu prüfen haben, ob ein Beschwerdeführer überhaupt Nachbar im Sinne des UVP-G ist. Nachbarn sind Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Zur Abklärung der Nachbarstellung wird oft die Einholung von Gutachten erforderlich sein.

ES GIBT ABER AUCH ERFREULICHES IM ZUSAMMENHANG MIT DER NOVELLIERUNG DES UVP-G ZU BERICHTEN:

Die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Feststellungsverfahren wird zukünftig uneingeschränkt möglich. Davon sollte zumindest eine Beschleunigung der Verfahren zu erwarten sein.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten: Es wird auch zukünftig leider nicht einfacher. Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorzeitige rechtliche wie fachliche Abklärung vor Einreichung eines Projektes, um böse Überraschungen im Verfahren zu vermeiden.

 

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