Geboren 1378, in Österreich 50.000 Euro erschlichen

In den Zeitungen kam die Sache als relativ unauffällige Meldung daher:  Drei Asylwerber „sollen Sozialleistungen erschlichen haben: Verurteilt“. Na gut, denkt man sich, ist nicht schön, kommt eben vor. Wenn man dann aber die Details liest, sträuben sich einem die Haare: Über das Maß an krimineller Unverschämtheit und über das Maß an Unachtsamkeit der  Behörden und Verharmlosung  durch Gerichte.

Es beginnt bei der Meldung in der APA: „Sollen erschlichen haben“. Nächstes Wort: „Verurteilt“. Also was? Wenn sie verurteilt worden sind, dann haben sie das Delikt definitiv begangen. „Sollen“ kann dann nur bedeuten, dass man die Täter irgendwie entlasten möchte.

Also was? Wenn sie verurteilt worden sind, dann haben sie das Delikt definitv begangen.

Wahrscheinlich würde die APA das damit erklären, dass die Urteile nicht rechtskräftig sind, weil der Anwalt der drei volle Berufung eingelegt hat. Aber die  Fakten wurden im Prozess gar nicht bestritten.

Es begann damit, dass die drei Afghanen falsche Angaben über ihr Alter gemacht haben. Die Anklage stützte sich auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten, wonach die Flüchtlinge bei der

Asyl-Antragstellung älter als 18 Jahre waren. Die Richterin Stefanie Schmid  glaubte den Beteuerungen von zwei der Angeklagten nicht: „Sie haben wissentlich falsche Angaben gemacht, damit sie in Österreich bleiben können“. Zumindest ihr Geburtsjahr hätten die Angeklagten wissen müssen, meinte sie wohl zurecht.

Keine behörldlichen Dokumente aus ihrem Heimatland

Der dritte Angeklagte gestand, dass er sich fälschlicherweise bei der Antragstellung als 16-Jähriger ausgegeben hatte. Dem medizinischen Gutachten zufolge war er mindestens 18,5 Jahre alt. „Ich weiß nicht genau, wie alt ich bin. Die Leute haben besagt, es wäre besser, ich gebe mich als Minderjähriger aus, dann kann ich nicht zurückgeschoben werden.“ Er war als einziger ohne Verteidiger gekommen und nahm das Urteil an.
Die beiden anderen Afghanen, die nicht geständig waren, beriefen sich auf Angaben ihrer Eltern. Diese hätten ihr Geburtsdatum nach afghanischer Zeitrechnung angegeben, sie selbst hätten das tatsächliche Geburtsdatum nicht gewusst. Behördliche Dokumente aus ihrem Heimatland konnten sie nicht vorlegen. Der Erstangeklagte sagte, er sei ihm Jahr 1378 nach dem afghanischen Kalender geboren. Für die Asyl-Antragstellung rechnete er das Datum um und gab den 1. Jänner 2000 an. „Meine Mutter sagte, ich sei 15 oder 16 Jahre alt, selber weiß ich es nicht“, meinte er. Dem Gutachten zufolge wäre September 1997 das spät möglichste Geburtsdatum, warf die Richterin ein.

Medizinische Gutachten

Der Verteidiger entgegnete, die Mutter des Burschen habe insgesamt acht Kinder, sie habe sich vielleicht geirrt, als Analphabetin seien für sie Zahlen völlig irrelevant. „Er ist nach wie vor überzeugt, dass das, was die Mutter sagte, stimmt.“ Der Afghane habe im Dezember 2014 den Asyl-Antrag gestellt, wenn das Gutachten stimme, wäre er im September 2015 volljährig geworden.

Der Zweitangeklagte, der ebenfalls im Herbst 2014 einen Asyl-Antrag einbrachte, behauptete, er sei am 20. April 1998 geboren. Seine Eltern hätten ihm das auf einem Zettel aufgeschrieben. Dem Gutachten zufolge ist er aber spätestens im Jänner 1996 geboren.

Sozialleistungen in Höhe von 50.000 Euro in zwei Jahren

Mancher bescheiden verdienende  Österreicher wird sich an den Kopf greifen und fragen, was er in seinem Leben wohl falsch gemacht hat, wenn er die Summen hört, um die es geht: Innerhalb von nur zwei Jahren sind beim ersten der drei Afghanen Sozialleistungen wie Krankenversicherung, Grundversorgung, Betreuung, Taschengeld und Deutschkurse von sage und schreibe  50.000 Euro angelaufen, beim zweiten rund 40.000 Euro und beim dritten rund 16.000 Euro.

Die Richterin sprach die drei Afghanen nach Paragraf 119 des Fremdenpolizeigesetzes für das Delikt „unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen“ schuldig. Sie hätten sich die Leistungen über einen längeren Zeitraum erschlichen. Der  Strafrahmen sieht dafür Haft bis zu drei Jahren vor. Die drei bekamen sechs bzw. fünf Monate bedingt.  Die Probezeit für die Beschuldigten beträgt jeweils drei Jahre.  Die Staatsanwältin zeigte sich mit den Urteilen einverstanden.

Unter welchen Umständen wird der Strafrahmen ausgeschöpft?

Man fragt sich, welche Umstände bei der Erschleichung von Sozialleistungen eigentlich noch eintreten müssen, damit der Strafrahmen ausgeschöpft und unbedingt verurteilt wird? Da eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochen wurde, rechnet das Gericht offensichtlich damit, dass die drei Burschen Asyl bekommen und wir sie weiter aushalten müssen – zu den oben genannten Sätzen. Was sie mit dem Geld gemacht haben, wurden die drei beim Prozess gar nicht nicht gefragt.

 

 

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