Wir regulieren alles, sogar die Steuersätze für Topfkräuter

Eine regulatorische Vorschrift ist schmerzlos verkraftbar. Tausend oder noch mehr regulatorische Vorschriften hingegen würgen das Unternehmertum, die Wirtschaft und somit in direkter Konsequenz die Arbeitsplätze ab.

Österreich mit seinen mittlerweile 500.000 Arbeitslosen ist mit seiner klassisch geprägten Obrigkeitsgläubigkeit und seinem gepflegten Etatismus leider ein hervorragendes Beispiel für die Auswirkungen einer solchen Vorschriftswut.

EINZELN BETRACHTET FINDET MAN DURCHAUS GUTE GRÜNDE FÜR STAATLICHE REGULIERUNGEN

Einzeln betrachtet findet man durchaus gute Gründe, warum dies oder das vom Staat reguliert wird. Hie und da läuft einfach etwas schief und der Staat wird gerufen, um das Problem zu lösen und bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. Mit Blick auf diese einzelne regulatorische Maßnahme ist man rasch dazu verleitet zu sagen, dass diese Kleinigkeit nicht wirklich ins Gewicht falle. Meine Güte, sollen sich doch alle nicht so aufregen. Es ist ja halb so schlimm. Da war ja immerhin dieses ursächliche Problem und das haben wir jetzt gelöst und reguliert.

Ein amüsantes und zugleich erschreckendes Einzelbeispiel für eine regulierende Maßnahme hat erst diese Woche Richard Schmitt, ein Journalist der Kronen Zeitung per Twitter veröffentlicht:

ES KOMMT DARAUF AN, OB DIE PFLANZE ZUR GÄNZE VERSCHLUNGEN WIRD, ODER OB NUR FRÜCHTE ODER BLÄTTER VERSPEIST WERDEN.

Wir in Österreich erachten es als notwendig, Gewürze, die im Topf verkauft werden („Topfkräuter“) penibel zu klassifizieren und in weiterer Folge unterschiedlich zu besteuern. In einer per Geschäftszahl des Finanzministerium bekanntgegebenen Tabelle werden die für Topfkräuter anzuwendenden Steuersätze verlautbart. Diese umfasst je nach Art des Verzehrs die gesamte Palette der Besteuerungsmöglichkeiten, also entweder 10%, 13% oder gar 20%. Die Vorgangsweise zur Einordnung nach Art des Verzehrs ist durchaus kreativ. Es kommt darauf an, ob die Pflanze zur Gänze verschlungen wird, oder ob nur Früchte oder Blätter verspeist werden. Leider gibt die Tabelle Grauzonen dazwischen keinen Platz. Da wäre vermutlich Platz für noch mehr Regulierung. Aber es wird auch so hemmunglos klassifiziert:

  • Liebstöckel 10%, Begründung: lt. UStG 1994 Anlage 1 Nr. 7 + Anmerkung 2, Kap. 7 VO(EU) 1101/2014
  • Kamille 13%, Begründung: da Zierzweck
  • Lavendel 20%, Begründung: lt. Zollauskunftsstelle 22.2.16
  • Rosmarin 10%, Begründung: lt. UStG 1994, Anlage 1, 13d
  • und so weiter und so fort …

Unbenannt

Aufmerksamen Beobachtern wird nicht entgehen, dass das Kürzel (EU) beim Liebstöckel vielleicht auf eine Regulierung durch die EU hinweist. Während offensichtlich beim Rosmarin noch die nationale Souvernität herrscht und man das einfach in Anlage 1, 13d vom UStG regeln konnte. Puh, Glück gehabt.

Wie auch immer, tatsächlich daran erschreckend sind jedoch drei Dinge:

  1. In unseren Amtsstuben sitzen tatsächlich in verschiedenen Einheiten Menschen, die sich mit der Entwicklung solcher Tabellen beschäftigen (müssen). Sie suchen nach Begründungen, klassifizieren Topfkräuter, stellen Rückfragen an andere Behörden, warten auf Antwort, stellen nochmals Rückfragen, oder suchen im UStG nach bereits getroffenen Entscheidungen oder klassifizieren selbst und treffen neue Entscheidungen („Zierzweck“). Was kostet uns das und was bringt es uns unter dem Strich?
  2. Es ist zu vermuten, dass die Topfkräuter nur ein einzelnes herausgegriffenes Beispiel sind. Da gibt es noch viel mehr. In jedem Bereich. Dunkelziffer unbekannt.
  3. Niemand sieht über den Tellerrand – daher ist die Summe der Regulatorien gewaltig und würgt langsam aber sicher alles ab.

Wir benötigen dringend eine Trendumkehr: weniger oder zumindest einfachere Regulierung. Topfkräuter sind Lebensmittel, werden mit 10% besteuert und basta – unabhängig von der Art des Verzehrs. Wir müssen diese ausufernde Regelungswut zurückfahren, sonst fahren wir dieses Land gegen die Wand.

 

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